1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Verträge und Leistungen der Filmproduktion, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
1.2 Mit der Auftragserteilung oder der schriftlichen Bestätigung des Angebotes erkennt der Auftraggeber diese AGB an.
1.3 Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Produzent stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Produzent das Angebot schriftlich bestätigt oder mit der Ausführung beginnt.
2. Leistungen und Leistungsumfang
2.1 Der Produzent erbringt die im Angebot bzw. Vertrag beschriebenen Leistungen.
2.2 Zur Vertragserfüllung darf der Produzent freie Mitarbeiter oder Subunternehmer heranziehen.
2.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (z. B. zusätzliches Material, zusätzliche Drehtage, Überstunden etc.) werden gesondert auf Basis von Aufwand und Kostenvereinbarung in Rechnung gestellt.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, notwendige Informationen, Materialien (z. B. Logos, Musik, Drehgenehmigungen etc.) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
3.2 Verzögerungen, die durch verspätete oder unzureichende Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.3 Der Auftraggeber garantiert, dass bereitgestellte Materialien keine Rechte Dritter verletzen. Sollte der Produzent von Dritten wegen Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, hält der Auftraggeber den Produzenten schad- und klaglos.
4. Termine, Produktionsablauf und Abnahme
4.1 Drehbeginn, Produktions- und Lieferzeiten werden im Vertrag festgelegt.
4.2 Wetter-, behördliche oder sonstige unabwendbare Verzögerungen sind vom Produzenten nicht zu vertreten und berechtigen zu entsprechender Terminverschiebung bzw. Kostenübernahmen.
4.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zwischenabnahmen bzw. Freigaben (z. B. Treatments, Drehbuch, Rohschnitt etc.) fristgerecht durchzuführen. Erfolgt keine Reaktion, gelten die vorgelegten Versionen als genehmigt.
4.4 Nach Abnahme sind Änderungswünsche des Auftraggebers, die über vertraglich vereinbarte Leistungen hinausgehen, zusätzlich zu vergüten.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
5.1 Der Preis für die vom Produzenten zu erbringenden Leistungen ist im Angebot bzw. Vertrag festgelegt. Die kann in seltenen Fällen auch mündlich passieren.
5.2 Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen sind entsprechend vertraglicher Vereinbarung zu leisten (z. B. bei Auftragserteilung, Drehbeginn, Abnahme).
5.3 Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zahlbar innerhalb von 14  Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
5.4 Bei Verzug des Auftraggebers gelten Verzugszinsen in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB) bzw. der Sekundärmarktrendite plus x % (üblich: + 3 %) als vereinbart.
5.5 Sämtliche Kosten, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind (z. B. Reisekosten, Spesen, Materialien, Lizenzen, Steuern, Transport) trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht anders vertraglich geregelt sind.
5.6. Die Höher der Tagesgrundgagen wird vorab vereinbart, muss aber in jedem Fall über den gesetzlichen Mindestgagen laut Kollektivvertrag für Filmschaffende liegen. Siehe hier: https://www.younionfilm.at/filmschaffende/
6. Arbeitszeiten und Überstundenzuschläge
6.1 Die tägliche Grundgage bezieht sich auf eine Arbeitszeit von bis zu 10 Stunden (inklusive angemessener Pausen).
6.2 Für darüberhinausgehende Arbeitszeiten gelten folgende Überstundenzuschläge, berechnet auf Basis der Tages-Grundgage:
11. und 12. Stunde: 50 % Aufschlag je Stunde
13. Stunde (rechtlich unzulässig): 100 % Aufschlag je Stunde
ab der 14. Stunde (rechtlich unzulässig): 200 % Aufschlag je Stunde
6.3 Die gesetzlichen Ruhezeiten sind vom Auftraggeber einzuhalten und zu gewährleisten. Eine Verkürzung dieser Ruhezeiten ist nicht zulässig.
7. Nachtarbeit und Zuschläge
7.1 Nachtarbeit ist definiert als Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
7.2 Für Nachtarbeit gilt folgender Zuschlag auf die Grund-Stundengage:
In den ersten 8 Arbeitsstunden (Normalarbeitszeit): 50 % Zuschlag je Stunde
Ab der 9. Arbeitsstunde: 100 % Zuschlag je Stunde
7.3 Dieser Nachtarbeitszuschlag wird zusätzlich zu etwaigen anderen Zuschlägen (z. B. Überstundenzuschlag oder Feiertagszuschlag) gewährt.
7.4 Für Nachtarbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen gilt bereits innerhalb der Normalarbeitszeit ein 100 % Zuschlag.
8. Urheberrecht und Nutzungsrechte
8.1 Der Produzent behält sämtliche Urheberrechte und Leistungsschutzrechte an den Produktionen bzw. erstellten Werken, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
8.2 Im Vertrag wird festgelegt, in welchem Umfang (Medien, Gebiet, Dauer) der Auftraggeber Nutzungsrechte erhält.
8.3 Vorbehalten bleiben Rechte Dritter (z. B. Musik, Archivmaterial). Der Auftraggeber sorgt für entsprechende Lizenzen oder Rechtefreistellungen.
8.4 Der Produzent ist berechtigt, den Firmennamen als Urheber im Titel- oder Abspann des Werkes zu nennen sowie Teile des Werkes zur Eigenwerbung, Wettbewerben oder als Musterrolle zu verwenden, sofern nicht anders vertraglich geregelt.
9. Rücktritt, Stornierung und Rückabwicklung
9.1 Tritt der Auftraggeber vor Beginn der Produktion zurück, sind bereits angefallene Kosten zu ersetzen.
9.2 Für Stornierungen gelten gestaffelte Entschädigungen je nach Zeitpunkt:
14 Tage vor Drehbeginn 50%, 7-13 Tage vor Drehbeginn 70%, bei weniger als 7 Tage vor Drehbeginn  100 % der Gesamtkosten.
9.3 Kommt die Produktion durch Verschulden des Produzenten nicht zustande, erhält der Auftraggeber geleistete Vergütungen zurück; darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10. Haftung und Gewährleistung
10.1 Der Produzent gewährleistet, dass die Leistung im Wesentlichen dem Vertrag entspricht. Für leichte Abweichungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen, ist keine Gewährleistung gegeben.
10.2 Der Produzent haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfach fahrlässigem Verhalten ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
10.3 Für Schäden, deren Ursache außerhalb des Einflussbereichs des Produzenten liegt (z. B. höhere Gewalt, Ausfall Dritter, technische Störungen), übernimmt der Produzent keine Haftung.
10.4 Frist für Mängelanzeigen: Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung als genehmigt.
10.5 für sämtliche Schäden, die während einem Dreh am Motiv entstehen, haftet der Auftraggeber. Es wird dem Auftraggeber empfohlen, eine entsprechende Versicherung für den Drehzeitraum abzuschließen.
10.6 Der Produzent arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen, aber übernimmt keine Haftung für jegliche Form von Datenverlusten - sowohl direkt am Set, als auch in der Post-Produktion. Es wird empfohlen von Seiten der Auftraggeber, eine übliche Datensicherung vorzunehmen.
11. Aufbewahrung und Materialbereitstellung
11.1 Der Produzent bewahrt Originalmaterial (z. B. Rohmaterial, digitale Masterdateien)
für einen Zeitraum von halben Jahren auf, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Nach Ablauf dieser Frist ist der Produzent berechtigt, das Material ohne weitere Benachrichtigung zu löschen oder zu vernichten, soweit nicht anders geregelt.
11.3 Etwaige Kosten der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber, wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Produzenten, sofern nicht anders vereinbart.
12.2 Gerichtsstand: der Sitz des Produzenten oder ein anderes vertraglich vereinbartes Gericht.
12.3 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine den rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen entsprechende, wirksame Regelung.
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